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   BVerwG, 30.04.1957 - VI B 83.56   

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https://dejure.org/1957,1020
BVerwG, 30.04.1957 - VI B 83.56 (https://dejure.org/1957,1020)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1957 - VI B 83.56 (https://dejure.org/1957,1020)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1957 - VI B 83.56 (https://dejure.org/1957,1020)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 175/55
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1957 - VI B 83.56
    Wenn aber der Bundesgesetzgeber die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die Tariflöhne zu überschreiten, steht nichts im Wege, daß öffentliche Arbeitgeber, deren besondere Bindungen auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 6. März 1956 (BAGE 2, S. 303 [BAG 06.03.1956 - 3 AZR 175/55]) grundsätzlich anerkannt hat, durch Landesgesetze verpflichtet werden, übertarifliche Entgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen oder von der Zahlung solcher Entgelte überhaupt abzusehen.
  • BVerwG, 08.03.1974 - VII C 47.72

    Günstigkeitsprinzip - Eingruppierung - Vergütung - Besoldung - Staatliche Bindung

    Vorschriften wie § 80 Abs. 1 Satz 2 NGO verletzen auch nicht die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG; das hat der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 13. März 1964 entschieden (a.a.O. S. 141 f.; ebenso bereits Beschluß vom 30. April 1957 - BVerwG VI B 83.56 -).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 91.69

    Bewilligung der Versorgung nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30. April 1957 - BVerwG VI B 83.56 - das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden einschränkende Vorschriften, die offensichtlich im Interesse der Gesunderhaltung der gemeindlichen Finanzen ergangen sind, als nach Art. 28 Abs. 2 GG zulässig bezeichnet.
  • BVerwG, 17.07.1957 - VI B 109.56

    Rechtsmittel

    Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage wirft der eindeutige Gesetzeswortlaut insoweit nicht auf (vgl. Beschluß des Senates vom 30. April 1957 - BVerwG VI B 83.56 -).
  • BVerwG, 18.07.1957 - VI B 197.56

    Rechtsmittel

    Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage ergibt sich hieraus bei der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts nicht (vgl. Beschluß des Senatsvom 30. April 1957 - BVerwG VI B 83.56 -).
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